(1) 1Die Genehmigung zur Übernahme einer Nebentätigkeit ist auf längstens drei Jahre zu befristen; sie kann mit Auflagen und Bedingungen versehen werden. 2Die Genehmigung erlischt bei einem Wechsel der Dienststelle. 3Bei besonderem öffentlichen oder wissenschaftlichen Interesse an der fortlaufenden Wahrnehmung einer Nebentätigkeit können durch Rechtsverordnung nach § 86 Ausnahmen von der Dreijahresfrist vorgesehen werden.

 

(2) 1Die Anträge auf Erteilung einer Genehmigung nach § 82 Abs. 5 oder § 83 Abs. 1 oder auf Zulassung einer Ausnahme nach § 82 Abs. 4 Satz 2 und die Entscheidungen über diese Anträge, das Verlangen auf Übernahme einer Nebentätigkeit nach § 82 Abs. 1 sowie die Anzeigen, Mitteilungen und Auskünfte nach § 84 Abs. 2 bedürfen der Schriftform. 2Die Beamtin oder der Beamte hat dabei die für die Entscheidung erforderlichen Nachweise, insbesondere über Art und Umfang der Nebentätigkeit sowie die Entgelte und geldwerten Vorteile hieraus, zu führen und jede Änderung unverzüglich schriftlich anzuzeigen. 3Das dienstliche Interesse nach § 82 Abs.4 Satz 2 Nr. 1 ist aktenkundig zu machen.

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