Dieses Gesetz gilt für die Beamtinnen und Beamten des Landes, der Gemeinden, der Verbandsgemeinden, der Landkreise und der der Aufsicht des Landes unterstehenden anderen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

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