(1) 1Die Nichtigkeit der Ernennung wird von der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Behörde festgestellt. 2Die Feststellung der Nichtigkeit ist der Beamtin oder dem Beamten oder den versorgungsberechtigten Hinterbliebenen schriftlich bekannt zu geben.

 

(2) 1Sobald der Grund für die Nichtigkeit bekannt wird, kann der oder dem Ernannten jede weitere Führung der Dienstgeschäfte verboten werden, im Falle der Nichtigkeit der Ernennung zur Begründung des Beamtenverhältnisses ist sie zu verbieten. 2Das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte darf nur ausgesprochen werden, soweit die Ernennung nicht nach § 11 Abs. 2des Beamtenstatusgesetzes von Anfang an wirksam ist.

 

(3) Die bis zum Verbot der Führung der Dienstgeschäfte vorgenommenen Amtshandlungen sind gültig.

 

(4) Leistungen, die der oder dem Ernannten gewährt wurden, können belassen werden.

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