(1) 1Beamtinnen und Beamte, die neben ihrer bisherigen Laufbahnbefähigung über ein für eine andere Laufbahn der Laufbahngruppe 2 erforderliches abgeschlossenes Hochschulstudium verfügen, können zum Erwerb der für die andere Laufbahn notwendigen weiteren Befähigung nach § 14 Abs. 3 oder 4 zugelassen werden, sofern ein dienstliches Interesse besteht. 2Die Zulassung setzt die erfolgreiche Teilnahme an einem Auswahlverfahren voraus.

 

(2) 1Die ausgewählten Beamtinnen und Beamten nehmen an dem für die andere Laufbahn und das jeweilige Einstiegsamt eingerichteten Vorbereitungsdienst teil und legen die Laufbahnprüfung ab. 2Wenn kein Vorbereitungsdienst eingerichtet ist, leisten sie die vorgeschriebene hauptberufliche Tätigkeit. 3Während dieser Zeit verbleiben sie in ihrer bisherigen beamtenrechtlichen Stellung. 4In den Fällen des Satzes 2 ist die Befähigung durch das Fachministerium im Einvernehmen mit dem für das Beamtenrecht zuständigen Ministerium festzustellen.

 

(3) 1Die Beamtinnen und Beamten können in das jeweilige Einstiegsamt der anderen Laufbahn versetzt werden, wenn sie sich nach dem Erwerb der Befähigung in der Wahrnehmung von Aufgaben der neuen Laufbahn bewährt haben. 2Die Bewährungszeit beträgt sechs Monate. 3§ 19 Satz 2 gilt entsprechend.

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