Folgende Ämter sind Ämter im Sinne von § 30 Abs. Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes:

 

1.

Staatssekretärin oder Staatssekretär,

 

2.

Präsidentin oder Präsident sowie Vizepräsidentin oder Vizepräsident des Landesverwaltungsamtes,

 

3.

Leiterin oder Leiter des Presse- und Informationsamtes der Landesregierung und

 

4.

Leiterin oder Leiter der für den Verfassungsschutz zuständigen Abteilung im Ministerium des Innern.

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