(1) Für die nach den §§ 26, 27 und 29 des Beamtenstatusgesetzes sowie § 45 Abs. 1 und § 107 zu treffende Entscheidung gilt § 10 Abs. 1 entsprechend.

 

(2) 1Wird eine ärztliche Untersuchung nach Absatz 1 durchgeführt, teilt die Ärztin oder der Arzt der oder dem Dienstvorgesetzten die tragenden Feststellungen und Gründe des Ergebnisses der ärztlichen Untersuchung und die in Frage kommenden Maßnahmen zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit mit, soweit deren Kenntnis für die zu treffende Entscheidung erforderlich ist. 2Die Mitteilung nach Satz 1 ist in einem gesonderten und verschlossenen Umschlag zu übersenden; sie ist verschlossen zur Personalakte zu nehmen. 3Die nach Satz 1 übermittelten Daten dürfen nur für die nach den §§ 26, 27 und 29 des Beamtenstatusgesetzes sowie § 45 Abs. 1 und § 107 zu treffende Entscheidung verarbeitet oder genutzt werden.

 

(3) 1Zu Beginn der Untersuchung ist die Beamtin oder der Beamte auf den Zweck der Untersuchung und die Mitteilungspflicht gegenüber der Dienstvorgesetzten oder dem Dienstvorgesetzten hinzuweisen. 2Die Ärztin oder der Arzt übermittelt der Beamtin oder dem Beamten auf Wunsch oder, soweit dem ärztliche Gründe entgegenstehen, einer zu ihrer oder seiner Vertretung befugten Person eine Kopie der Mitteilung an die Dienstvorgesetzte oder den Dienstvorgesetzten nach Absatz 2.

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