1Bei der Einstellung in ein Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Lebenszeit dürfen Bewerberinnen und Bewerber das Lebensjahr, das 22 Jahre vor dem für die jeweilige Laufbahn gesetzlich festgelegten Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze liegt, noch nicht vollendet haben. 2In den Fällen, in denen beim Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nach den §§ 106, 114 und 115 (Vollzugsdienste) besondere Altersgrenzen festgelegt sind, ist § 106 Abs. 1 Satz 1 maßgeblich. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht

 

1.

für Inhaberinnen und Inhaber eines Eingliederungsoder Zulassungsscheins nach § 9 Abs. 1 und 2 des Soldatenversorgungsgesetzes und in den Fällen des § 7 Abs. 8 des Soldatenversorgungsgesetzes,

 

2.

bei der Übernahme aus einem Beamten- oder Richterverhältnis zu einem anderen Dienstherrn, sofern die Versorgungslasten vom abgebenden Dienstherrn abgefunden werden,

 

3.

bei der Übernahme aus einem Richterverhältnis zum Land in ein Beamtenverhältnis zum Land,

 

4.

bei einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis nach einer Versetzung in den Ruhestand gemäß § 18 Abs. 2, § 26 oder § 31 des Beamtenstatusgesetzes,

 

5.

für die in § 41 genannten Beamtinnen und Beamten,

 

6.

für Professorinnen und Professoren bis zur Vollendung des 52. Lebensjahres,

 

7.

bei einer Verlängerung des Vorbereitungsdienstes im Einzelfall, wenn die Bewerberin oder der Bewerber im Geltungsbereich dieses Gesetzes bereits im Beamtenverhältnis auf Widerruf oder in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stand und innerhalb von 30 Tagen in ein Beamtenverhältnis auf Probe berufen wird.

[1] § 8a geändert durch Gesetz zur Änderung des Landesbeamtengesetzes und anderer Gesetze. Anzuwenden ab 14.10.2022.

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