§§ 1 - 3 Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt für die Beamtinnen und Beamten des Landes, der Gemeinden, der Verbandsgemeinden, der Landkreise und der der Aufsicht des Landes unterstehenden anderen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
§ 2 Verleihung der Dienstherrnfähigkeit durch Satzung (§ 2 BeamtStG)
1Dienstherrnfähigkeit darf durch Satzung verliehen werden. 2Die Satzung bedarf der vorherigen Genehmigung der obersten Aufsichtsbehörde, die im Einvernehmen mit dem für Beamtenrecht zuständigen Ministerium entscheidet.
§ 3 Begriffsbestimmungen
(1) 1Beamtinnen und Beamte, die das Land zum Dienstherrn haben, sind unmittelbare Landesbeamtinnen und unmittelbare Landesbeamte. 2Alle übrigen Beamtinnen und Beamten sind mittelbare Landesbeamtinnen und mittelbare Landesbeamte.
(2) 1Oberste Dienstbehörde ist die oberste Behörde des Dienstherrn, in dessen Dienstbereich die Beamtin oder der Beamte ein Amt bekleidet. 2Als oberste Dienstbehörde einer Ruhestandsbeamtin oder eines Ruhestandsbeamten, einer oder eines sonstigen Versorgungsberechtigten oder einer früheren Beamtin oder eines früheren Beamten gilt die Behörde, die zuletzt oberste Dienstbehörde der Beamtin oder des Beamten war.
(3) 1Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter ist, wer für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der Beamtin oder des Beamten zuständig ist. 2Nach Beendigung des Beamtenverhältnisses nimmt diese Aufgaben die oder der letzte Dienstvorgesetzte wahr.
(4) Vorgesetzte oder Vorgesetzter ist, wer der Beamtin oder dem Beamten für die dienstliche Tätigkeit Anordnungen erteilen kann.
(5) 1Wer Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter und wer Vorgesetzte oder Vorgesetzter ist, richtet sich nach dem Aufbau der öffentlichen Verwaltung. 2Ist eine Dienstvorgesetzte oder ein Dienstvorgesetzter nicht vorhanden und ist nicht durch gesetzliche Regelung geregelt, wer diese Aufgaben wahrnimmt, so bestimmt für die unmittelbaren Landesbeamtinnen und unmittelbaren Landesbeamten die zuständige oberste Dienstbehörde, im Übrigen die oberste Aufsichtsbehörde, wer für die beamtenrechtlichen Entscheidungen in Bezug auf die Beamtin oder den Beamten zuständig ist.
(6) (weggefallen)
(7) Aufsichtsbehörde im Sinne dieses Gesetzes ist die jeweilige Rechtsaufsichtsbehörde.
§§ 4 - 12 Kapitel 2 BeamtenverhäItnis
§ 4 Vorbereitungsdienst
(1) Der Vorbereitungsdienst kann entweder im Beamtenverhältnis auf Widerruf oder in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis abgeleistet werden.
(2) 1Für Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf finden die §§ 64, 66, 67 und 72 keine Anwendung. 2Die §§ 65 und 65a gelten mit der Maßgabe, dass die Teilzeitbeschäftigung oder die Beurlaubung nach der Struktur der Ausbildung möglich ist und der Erfolg der Ausbildung nicht gefährdet wird.
(3) 1Auf die Auszubildenden, die ihren Vorbereitungsdienst in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis ableisten, sind mit Ausnahme von § 7 Abs. 1 Nr. 2 und § 33 Abs. 1 Satz 3 des Beamtenstatusgesetzes sowie § 3 des Besoldungs- und Versorgungsrechtsergänzungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt die für Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit durch gesetzliche Regelung nichts anderes bestimmt wird. 2Wer sich gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigt, darf nicht in den Vorbereitungsdienst aufgenommen werden. 3Anstelle des Diensteides ist eine Verpflichtung im Sinne des § 1 des Verpflichtungsgesetzes abzugeben.
§ 5 Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe in Ämtern mit leitender Funktion (§§ 4, 22 BeamtStG)
(1) 1Ein Amt mit leitender Funktion wird zunächst unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe übertragen. 2Die regelmäßige Probezeit dauert zwei Jahre. 3Sie ist um Zeiten einer Elternzeit oder einer Beurlaubung aus familiären Gründen zu verlängern, falls eine Eignung noch nicht festgestellt werden kann. 4Zeiten, in denen die Beamtin oder der Beamte die leitende Funktion bereits wahrgenommen hat, können auf die Probezeit angerechnet werden. 5Die Probezeit kann auch neben einer Anrechnung nach Satz 4 verkürzt werden; die Mindestprobezeit beträgt ein Jahr. 6Eine Verlängerung der Probezeit ist außer in den in Satz 3 genannten Fällen nicht zulässig.
(1) 1Ein Amt mit leitender Funktion wird zunächst unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe übertragen. 2Die regelmäßige Probezeit dauert zwei Jahre. 3Zeiten, in denen die Beamtin oder der Beamte die leitende Funktion bereits wahrgenommen hat, können auf die Probezeit angerechnet werden. 4Die Probezeit kann auch neben einer Anrechnung nach Satz 3 verkürzt werden; die Mindestprobezeit beträgt ein Jahr. 5Eine Verlängerung der Probezeit ist nicht zulässig.
(2) 1Ämter mit leitender Funktion im Sinne des Absatzes 1 sind die Ämter
1. |
der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter der obersten Landesbehörden, |
2. |
der Leiterinnen und Leiter der Landesbehörden, wenn diese mindestens in die Besoldungsgruppe A 16 eingestuft sind, und |
3. |
der stellvertretenden Leiterinnen und stellvertretenden Leiter der den obersten Landesbehörden unmittelbar nachgeordneten Behörden, wenn diese der Besoldungsordnung B... |