(1) 1Dieses Gesetz regelt die Versorgung der Beamten des Landes Baden-Württemberg, der baden-württembergischen Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes Baden-Württemberg unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie ihrer Hinterbliebenen. 2Ferner regelt es den Anspruch und Bezug von Altersgeld der ehemaligen Beamten sowie ihrer Hinterbliebenen auf Hinterbliebenengeld.

 

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.

 

(3) 1Soweit Vorschriften dieses Gesetzes auf Beamte und Ruhestandsbeamte sowie entlassene Beamte Bezug nehmen, gilt dies entsprechend für Richter, in Ruhestand getretene oder versetzte Richter sowie entlassene Richter, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. 2Das Richterverhältnis steht dem Beamtenverhältnis im Sinne dieses Gesetzes gleich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

 

(4) 1Lebenspartnerschaften nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz sind der gesetzlichen Ehe gleichgestellt. 2Insofern stehen nach Maßgabe dieses Gesetzes

 

1.

die Lebenspartnerschaft der Ehe,

 

2.

der Lebenspartner dem Ehegatten,

 

3.

die Begründung der Lebenspartnerschaft der Heirat, der Eheschließung und der Verheiratung,

 

4.

die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft der Ehescheidung,

 

5.

der frühere Lebenspartner aus einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft dem geschiedenen oder früheren Ehegatten,

 

6.

der hinterbliebene Lebenspartner der Witwe oder dem hinterbliebenen Ehegatten,

 

7.

die Zeit der Lebenspartnerschaft der Ehezeit

gleich. 3Hinterbliebene Lebenspartner haben unter den Voraussetzungen dieses Gesetzes Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung (§ 30) und Hinterbliebenengeld (§ 91). 4Der Anspruch einer Witwe aus einer zum Zeitpunkt des Todes bestehenden Ehe schließt den Anspruch hinterbliebener Lebenspartner aus einer zum Zeitpunkt des Todes bestehenden Lebenspartnerschaft aus.

 

(5) Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form.

 

(6)[1] Soweit keine Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand besteht, gilt bei Anwendung dieses Gesetzes der Ablauf des Monats, in dem der Beamte das 67. Lebensjahr vollendet, als Altersgrenze.

[1] Abs. 6 angefügt durch Gesetz zur Änderung kommunalwahlrechtlicher und anderer Vorschriften. Anzuwenden ab 01.08.2023.

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