(1) Der nach den § 27 Abs. 1, § 51 Abs. 3 Satz 1, § 73 Abs. 2 und § 102 Abs. 5 bis 7 berechnete Ruhegehaltssatz erhöht sich vorübergehend, wenn Beamte vor Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 36 Abs. 1 LBG in Verbindung mit Artikel 62 § 3 Abs. 2 des Dienstrechtsreformgesetzes in den Ruhestand getreten oder versetzt worden sind und sie
1. |
bis zum Beginn des Ruhestandes die Wartezeit von 60 Kalendermonaten für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt haben, |
2. |
a) |
wegen Dienstunfähigkeit im Sinne des § 26 Abs. 1 BeamtStG in den Ruhestand versetzt worden sind oder |
b) |
wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand getreten sind oder auf Antrag vor Erreichen dieser Altersgrenze in den Ruhestand versetzt wurden, sobald sie die besondere Altersgrenze erreicht haben, |
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3. |
einen Ruhegehaltssatz von 66,97 Prozent noch nicht erreicht haben und |
4. |
keine Einkünfte im Sinne des § 68 Abs. 5 beziehen; die Einkünfte bleiben außer Betracht, soweit sie durchschnittlich im Monat einen Betrag von 325 Euro nicht überschreiten. |
(2) 1Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes beträgt 0,95667 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge für je zwölf Kalendermonate der für die Erfüllung der Wartezeit (Absatz 1 Nr. 1) anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht von Absatz 5 erfasst werden und nicht als ruhegehaltfähig berücksichtigt sind. 2Der hiernach berechnete Ruhegehaltssatz darf 66,97 Prozent nicht überschreiten. 3In den Fällen des § 27 Abs. 2 ist das Ruhegehalt, das sich nach Anwendung der Sätze 1 und 2 ergibt, entsprechend zu vermindern. 4Für die Berechnung nach Satz 1 sind verbleibende Kalendermonate unter Benutzung des Nenners 12 umzurechnen; § 27 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) 1Die Erhöhung fällt spätestens mit Ablauf des Monats weg, in dem die Ruhestandsbeamten die Regelaltersgrenze nach § 36 Abs. 1 LBG in Verbindung mit Artikel 62 § 3 Abs. 2 des Dienstrechtsreformgesetzes erreichen. 2Sie endet vorher, wenn
1. |
aus den anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten eine Versichertenrente einer inländischen oder ausländischen Alterssicherungseinrichtung bezogen wird, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Rente, oder |
2. |
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchst. a keine Dienstunfähigkeit mehr vorliegt, mit Ablauf des Monats, in dem der Wegfall der Erhöhung mitgeteilt wird, oder |
3. |
ein Erwerbseinkommen bezogen wird, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Erwerbstätigkeit. |
3§ 50 Abs. 3 Satz 2 gilt sinngemäß.
(4) 1Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes wird auf Antrag vorgenommen. 2Anträge, die innerhalb von drei Monaten nach Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand gestellt werden, gelten als zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts oder der Ruhestandsversetzung gestellt. 3Wird der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, so tritt die Erhöhung vom Beginn des Antragsmonats an ein.
(5) 1Versorgungsempfänger, die vor Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 36 Abs. 1 LBG in Verbindung mit Artikel 62 § 3 Abs. 2 des Dienstrechtsreformgesetzes in den Ruhestand versetzt worden sind oder in den Ruhestand getreten sind, erhalten vorübergehend Leistungen entsprechend den § 50a Abs. 1 bis 6 und 8, §§ 50b und 50d des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung, wenn
1. |
die Voraussetzungen des Absatz 1 Nr. 1 bis 4 vorliegen und |
2. |
entsprechende Leistungen nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch dem Grunde nach zustehen, jedoch vor dem Erreichen der maßgebenden Altersgrenze noch nicht gewährt werden. |
2Durch die Leistung nach Satz 1 darf der Betrag nicht überschritten werden, der sich bei Berechnung des Ruhegehalts mit einem Ruhegehaltssatz von 66,97 Prozent ergibt. 3Absatz 3 und 4 und § 66 Absatz 8 gelten sinngemäß.