(1) Die Hinterbliebenenversorgung umfasst

 

1.

Bezüge für den Sterbemonat,

 

2.

Sterbegeld,

 

3.

Witwengeld,

 

4.

Witwenabfindung,

 

5.

Waisengeld,

 

6.

Unterhaltsbeiträge nach §§ 36, 37 Abs. 2 Satz 2 und 40.

 

(2) Zur Hinterbliebenenversorgung nach Absatz 1 Nummer 3 gehören ferner die Zuschläge nach den §§ 66 und 67.

 

(3) 1Regelungen für Witwen gelten entsprechend für Witwer. 2An die Stelle der Witwe tritt der Witwer, an die Stelle des Witwengeldes das Witwergeld.

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