(1)[1] 1Liegt infolge des Dienstunfalls ein Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 25 länger als sechs Monate vor, so erhält der Verletzte, solange dieser Zustand andauert, neben den Dienstbezügen, den Anwärterbezügen oder dem Ruhegehalt einen monatlichen Unfallausgleich. 2Dieser beträgt bei einem Grad der Schädigungsfolgen von:

30 171 Euro,
40 233 Euro,
50 346 Euro,
60 431 Euro,
70 592 Euro,
80 706 Euro,
90 850 Euro,
100 944 Euro.

3Die vorstehenden Grade stellen Durchschnittssätze dar; ein um fünf Grad geringerer Grad der Schädigungsfolgen wird vom höheren Zehnergrad umfasst. 4Der Unfallausgleich wird auch während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge gewährt. 5Der Unfallausgleich erhöht oder vermindert sich entsprechend den allgemeinen Anpassungen nach § 11.

Bis 31.12.2023:

(1) 1Liegt ein wesentlicher Grad der Schädigungsfolgen, der durch einen Dienstunfall verursacht worden ist und mindestens 25 beträgt, länger als sechs Monate vor, so erhält der Verletzte, solange dieser Zustand andauert, neben den Dienstbezügen, den Anwärterbezügen oder dem Ruhegehalt einen Unfallausgleich. 2Dieser wird in Höhe der Grundrente nach § 31 Abs. 1 bis 3 des Bundesversorgungsgesetzes gewährt. 3Der Unfallausgleich wird auch während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge gewährt.

 

(2) 1Der Grad der Schädigungsfolgen ist nach den allgemeinen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen, die durch die als Schädigungsfolge anerkannten körperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheitsstörungen bedingt sind, in allen Lebensbereichen zu beurteilen. 2Hat bei Eintritt des Dienstunfalls ein abschätzbarer Grad der Schädigungsfolgen bereits bestanden, so ist für die Berechnung des Unfallausgleichs von dem individuellen Grad der Schädigungsfolgen des Verletzten, der unmittelbar vor dem Eintritt des Dienstunfalls bestand, auszugehen und zu ermitteln, welcher Teil dieses individuellen Grades der Schädigungsfolgen durch den Dienstunfall eingetreten ist. 3Beruht der frühere Grad der Schädigungsfolgen auf einem Dienstunfall, so kann ein einheitlicher Unfallausgleich festgesetzt werden. 4Für äußere Körperschäden können Mindestgrade festgelegt werden.

 

(3) 1Der Unfallausgleich wird neu festgestellt, wenn in den Verhältnissen, die für die Feststellung maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. 2Zu diesem Zweck ist der Beamte verpflichtet, sich auf Anordnung der obersten Dienstbehörde durch einen von ihr bestimmten Arzt untersuchen zu lassen; die oberste Dienstbehörde kann diese Befugnis auf andere Stellen übertragen.

[1] Abs. 1 geändert durch Gesetz zur Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2024.

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