(1) Ein ehemaliger Beamter, der durch einen Dienstunfall verletzt wurde und dessen Beamtenverhältnis nicht durch Eintritt in den Ruhestand geendet hat, erhält neben dem Heilverfahren (§§ 48 und 49) für die Dauer einer durch den Dienstunfall verursachten Grades der Schädigungsfolgen einen Unterhaltsbeitrag.
(2) Der Unterhaltsbeitrag beträgt
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bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 100: 66⅔Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach Absatz 4, |
2. |
bei einem Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 25 den diesem Grad entsprechenden Teil des Unterhaltsbeitrags nach Nummer 1. |
(3) 1Im Fall des Absatzes 2 Nr. 2 kann der Unterhaltsbeitrag, solange der Verletzte aus Anlass des Unfalls unverschuldet arbeitslos ist, bis auf den Betrag nach Absatz 2 Nr. 1 erhöht werden. 2Bei Hilflosigkeit des Verletzten gilt § 49 entsprechend.
(4) 1Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimmen sich nach § 19 Abs. 1. 2Bei einem früheren Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst sind die Dienstbezüge zugrunde zu legen, die er bei der Ernennung zum Beamten auf Probe zuerst erhalten hätte; das gleiche gilt bei einem früheren Polizeivollzugsbeamten auf Widerruf mit Dienstbezügen. 3Ist der Beamte wegen Dienstunfähigkeit infolge des Dienstunfalls entlassen worden, gilt § 19 Abs. 2 entsprechend. 4Der Unterhaltsbeitrag für einen früheren Beamten auf Widerruf, der ein Amt bekleidete, das seine Arbeitskraft nur nebenbei beanspruchte, ist nach billigem Ermessen festzusetzen.
(5) 1Ist der Beamte wegen Dienstunfähigkeit infolge des Dienstunfalls entlassen worden, darf der Unterhaltsbeitrag nach Absatz 2 Nr. 1 nicht hinter dem Mindestunfallruhegehalt (§ 51 Abs. 3 Satz 3) zurückbleiben. 2Ist der Beamte wegen Dienstunfähigkeit infolge eines Dienstunfalls der in § 52 bezeichneten Art entlassen worden und beträgt der Grad der Schädigungsfolgen des Beamten infolge des Dienstunfalls im Zeitpunkt der Entlassung mindestens 50, treten an die Stelle des Mindestunfallruhegehalts 80 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, die sich bei sinngemäßer Anwendung des § 52 ergibt. 3Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.
(6) 1Der Grad der Schädigungsfolgen ist nach der körperlichen Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen. 2Zum Zwecke der Nachprüfung des Grads der Schädigungsfolgen ist der frühere Beamte verpflichtet, sich auf Anordnung der obersten Dienstbehörde durch einen von ihr bestimmten Arzt untersuchen zu lassen; die oberste Dienstbehörde kann diese Befugnis auf andere Stellen übertragen.
(7) Absatz 1 bis 6 gilt entsprechend für einen durch Dienstunfall verletzten früheren Ruhestandsbeamten, der seine Rechte als Ruhestandsbeamter verloren hat oder dem das Ruhegehalt aberkannt worden ist.
(8) Der Anspruch nach Absatz 1 erlischt ab der Gewährung von Altersgeld.