(1) 1Ist in den Fällen des § 53 der Anspruchsberechtigte an den Folgen des Dienstunfalls verstorben, erhält die Witwe für die Dauer von zwei Jahren einen Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwengeldes, das sich nach den allgemeinen Vorschriften unter Zugrundelegung des Unterhaltsbeitrags nach § 53 Abs. 2 Nr. 1 ergibt. 2Abweichend hiervon wird der Unterhaltsbeitrag gewährt, solange die Witwe ein Kind des Verstorbenen erzieht.

 

(2) Der Unterhaltsbeitrag für Waisen richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften unter Zugrundelegung des Unterhaltsbeitrags nach § 53 Abs. 2 Nr. 1.

 

(3) 1Ist der ehemalige Beamte oder der ehemalige Ruhestandsbeamte nicht an den Folgen des Dienstunfalls verstorben, kann seinen Hinterbliebenen ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Witwen- oder Waisengeldes bewilligt werden, das sich nach den allgemeinen Vorschriften unter Zugrundelegung des Unterhaltsbeitrags ergibt, den der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes bezogen hat. 2Absatz 1 gilt entsprechend.

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