(1) 1War ein Beamter nach § 3 Satz 1 Nummer 1a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig, weil er eine pflegebedürftige Person nicht erwerbsmäßig gepflegt hat, erhöht sich das nach § 27 Absatz 1, § 51 Absatz 3 Satz 1, § 73 Absatz 2 oder § 102 Absatz 5 bis 7 berechnete Ruhegehalt des Beamten für die Zeit der Pflege um einen Pflegezuschlag. 2Dies gilt nicht, wenn die allgemeine Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist.

 

(2) Der Pflegezuschlag beträgt für jeden Monat der Zeit der Pflege 2,83 Euro[1] [Vom 01.01.2021 bis 30.11.2022: 2,75 Euro; Für 2020: 2,71 Euro; Für 2019: 2,63 Euro].

 

(3) 1Hat ein Beamter ein ihm nach § 66 Abs. 3 zuzuordnendes pflegebedürftiges Kind nicht erwerbsmäßig gepflegt (§ 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch), wird neben dem Pflegezuschlag ein Kinderpflegeergänzungszuschlag gewährt. 2Dieser wird längstens für die Zeit bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des pflegebedürftigen Kindes und nicht neben Zuschlägen nach § 66 oder einer Leistung nach § 70 Abs. 3a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gewährt. 3Die Höhe des Kinderpflegeergänzungszuschlags beträgt für jeden Kalendermonat der nicht erwerbsmäßigen Pflege 1,01 Euro[2] [Vom 01.01.2021 bis 30.11.2022: 0,98 Euro; Für 2020: 0,97 Euro; Für 2019: 0,94 Euro].

 

(4) § 66 Absatz 7, 8, 11 und 12[3] [Vom 01.01.2011 bis 31.10.2020: § 66 Absatz 7 und 8] gilt entsprechend.

[1] Geändert durch BVAnp-ÄG 2022. Anzuwenden ab 01.12.2022.
[2] Geändert durch BVAnp-ÄG 2022. Anzuwenden ab 01.12.2022.
[3] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg und anderer Rechtsvorschriften. Anzuwenden ab 01.11.2020.

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