(1) Erhält ein Beamter oder Richter Sachbezüge, so werden diese unter Berücksichtigung ihres wirtschaftlichen Wertes mit einem angemessenen Betrag auf die Besoldung angerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

 

(2)[1] 1Kann der Beamte oder Richter aufgrund seines Dienstverhältnisses regelmäßig verkehrende öffentliche Beförderungsmittel unentgeltlich oder verbilligt zu Fahrten zwischen Wohnung und Dienststätte nutzen, unterbleibt eine Anrechnung. 2Gleiches gilt für Leistungen des Dienstherrn im Rahmen des Gesundheitsmanagements, soweit hierfür der Haushalt entsprechende Mittel bereitstellt.

Bis 31.10.2020:

(2) Kann der Beamte oder Richter aufgrund seines Dienstverhältnisses regelmäßig verkehrende öffentliche Beförderungsmittel unentgeltlich oder verbilligt zu Fahrten zwischen Wohnung und Dienststätte nutzen, unterbleibt eine Anrechnung.

 

(3) Die erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt

 

1.

soweit der Geschäftsbereich mehrerer oberster Dienstbehörden berührt wird, das Finanzministerium im Einvernehmen mit diesen Behörden,

 

2.

für den Bereich der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts das jeweils zuständige Fachministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium,

 

3.

im Übrigen die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Finanzministerium.

[1] Abs. 2 geändert durch Gesetz zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg und anderer Rechtsvorschriften. Anzuwenden ab 01.11.2020.

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