(1) Die Leiter von Gerichten mit Registerzuständigkeit erhalten eine Amtszulage.

 

(2) Die Leiter von Gerichten mit Grundbuchzuständigkeit erhalten eine Amtszulage.

 

(3) 1Treffen Amtszulagen nach Absatz 1 oder Absatz 2 mit anderen Amtszulagen zusammen, gilt § 43 Absatz 1 Satz 2 mit der Maßgabe, dass anstelle des Prozentsatzes von 75 ein Prozentsatz von 100 tritt. 2Dies gilt auch für den Fall, dass Amtszulagen nach Absatz 1 und 2 zusammentreffen oder die beiden Amtszulagen mit anderen Amtszulagen zusammentreffen. 3Wird der Prozentsatz von 100 überschritten, vermindert sich in den Fällen des Satzes 1 die nach Absatz 1 oder 2 gewährte Zulage um den übersteigenden Betrag; in den Fällen des Satzes 2 vermindert sich die Zulage nach Absatz 1 um den übersteigenden Betrag.[1] [Bis 31.10.2020: Dies gilt auch für den Fall, dass Amtszulagen nach Absatz 1 und Absatz 2 mit anderen Amtszulagen zusammentreffen. 3Wird der Prozentsatz von 100 überschritten, vermindert sich die Zulage nach Absatz 1 um den übersteigenden Betrag.]

[1] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg und anderer Rechtsvorschriften. Anzuwenden ab 01.11.2020.

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