(1) Beamte des Justizwachtmeisterdienstes

 

1.

in abgeschlossenen Vorführbereichen der Gerichte oder

 

2.

in einer Sicherheitsgruppe der Gerichte und Staatsanwaltschaften

erhalten eine Stellenzulage.

 

(2) Die Stellenzulage nach Absatz 1 Nummer 1 wird nicht neben einer Stellenzulage nach Absatz 1 Nummer 2 gewährt.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge