(1) Beamte des Justizwachtmeisterdienstes
1. |
in abgeschlossenen Vorführbereichen der Gerichte oder |
2. |
in einer Sicherheitsgruppe der Gerichte und Staatsanwaltschaften |
erhalten eine Stellenzulage.
(2) Die Stellenzulage nach Absatz 1 Nummer 1 wird nicht neben einer Stellenzulage nach Absatz 1 Nummer 2 gewährt.
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