(1) 1Begrenzt Dienstfähige erhalten zusätzlich zu der Besoldung nach § 9 Abs. 1 einen nicht ruhegehaltfähigen Zuschlag. 2Der Zuschlag beträgt 50 Prozent des Unterschiedsbetrags zwischen den nach § 9 Abs. 1 gekürzten Dienstbezügen und den Dienstbezügen, die sie bei Vollzeitbeschäftigung erhalten würden.3Ist die Arbeitszeit über die begrenzte Dienstfähigkeit hinaus aufgrund einer Teilzeitbeschäftigung reduziert, wird der Zuschlag nach Satz 2 entsprechend dem Verhältnis zwischen der reduzierten tatsächlichen Arbeitszeit und der wegen der begrenzten Dienstfähigkeit verringerten Arbeitszeit gewährt. 4In Fällen einer Teilzeitbeschäftigung mit ungleichmäßig verteilter Arbeitszeit, die sich in eine Beschäftigungs- und eine Freistellungsphase aufteilt, gilt während des gesamten Bewilligungszeitraums als tatsächliche Arbeitszeit im Sinne des Satzes 3 der Umfang der Teilzeitbeschäftigung.

 

(2) Dienstbezüge im Sinne von Absatz 1 sind die Dienstbezüge nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, Zuschüsse zum Grundgehalt für Professoren an Hochschulen, Amts- und Stellenzulagen, die Strukturzulage sowie Ausgleichs- und Überleitungszulagen, die wegen des Wegfalls oder einer Verminderung solcher Bezüge zustehen .

 

(3) Ein Zuschlag nach dieser Vorschrift wird nicht gewährt, wenn ein Zuschlag nach § 69 oder § 74 zusteht.

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