(1) 1Die Bodenschutz- und Altlastenbehörden haben darüber zu wachen, dass die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) vom 17. März 1998 (BGBl. I S.502), dieses Gesetzes und der auf Grund der vorgenannten Gesetze ergangenen Rechtsverordnungen in den jeweils geltenden Fassungen eingehalten und auferlegte Verpflichtungen erfüllt werden. 2Sie haben darüber hinaus darauf zu achten und hinzuwirken, dass mit Boden und Fläche sparsam, schonend und haushälterisch umgegangen wird.

 

(2) Zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz und den hierzu ergangenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten können die Bodenschutz- und Altlastenbehörden die erforderlichen Anordnungen treffen.

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