(1) Soweit Grundstückseigentümer und Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück zur Duldung von Bodenuntersuchungen nach § 3 Abs. 3 verpflichtet sind, die ausschließlich für Bodeninformationssysteme wie auch Dauerbeobachtungsflächen erforderlich sind, ist ihnen ein dadurch entstandener oder entstehender Schaden zu ersetzen.

 

(2) Hat der Grundstückseigentümer und Inhaber der tatsächlichen Gewalt Maßnahmen zu treffen oder zu dulden, die auf die Festlegung einer Bodenschutzfläche nach § 7 zurückgehen und die nicht Teil der Pflichten nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz (Vorsorge- und Gefahrenabwehrpflichten) sind, ist ein dadurch entstehender erheblicher Nachteil auszugleichen.

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