(1) 1Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast, dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, offenkundige Anhaltspunkte dafür, dass eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt, unverzüglich der zuständigen Bodenschutz- und Altlastenbehörde mitzuteilen. 2Schadensgutachter, Sachverständige und Untersuchungsstellen, die im Auftragsverhältnis zu den in Satz 1 genannten Personen stehen, haben diesen Anhaltspunkte dafür, dass eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt, unverzüglich mitzuteilen.

 

(2) 1Wer auf Grund von Tatsachen als Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast in Betracht kommt, dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Eigentümer, der frühere Eigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück haben der Bodenschutz- und Altlastenbehörde und deren Beauftragten auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die diese zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz oder nach diesem Gesetz benötigen. 2Der nach Satz 1 Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

 

(3) 1Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Bodenschutz- und Altlastenbehörden, der Landesanstalt für Umweltschutz, im Falle des § 11 Abs. 3 dem Regierungspräsidium Freiburg und deren Beauftragten zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz oder nach diesem Gesetz den Zutritt zu Grundstücken zu gewähren und die Vornahme von Ermittlungen, insbesondere die Entnahme von Boden-, Wasser-, Bodenluft-, Deponiegas- und Aufwuchsproben zu gestatten und die Einrichtung von Messstellen zu dulden. 2Die Eigentümer sind in der Regel vor dem Betreten eines befriedeten Grundstücks zu informieren. 3Zur Verhütung von dringenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ist auch der Zutritt zu Wohnräumen zu gewähren und die Vornahme von Ermittlungen in Wohnräumen zu dulden. 4Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Grundgesetz) wird insoweit eingeschränkt.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge