Zweck dieses Gesetzes ist es, in Ausführung und Ergänzung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502) in der jeweils geltenden Fassung die erforderlichen Vorschriften zum Schutz des Bodens in Rheinland- Pfalz zu schaffen.
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