§§ 1 - 7 Teil 1 Allgemeines
§ 1 Zweck des Gesetzes
Zweck dieses Gesetzes ist es, in Ausführung und Ergänzung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502) in der jeweils geltenden Fassung die erforderlichen Vorschriften zum Schutz des Bodens in Rheinland- Pfalz zu schaffen.
§ 2 Ziele des Bodenschutzes
1Die Funktionen des Bodens sind auf der Grundlage des Bundes-Bodenschutzgesetzes, dieses Gesetzes sowie der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen nachhaltig zu sichern oder wiederherzustellen. 2Dies beinhaltet insbesondere
1. |
die Vorsorge gegen das Entstehen schadstoffbedingter schädlicher Bodenveränderungen, |
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den Schutz der Böden vor Erosion, Verdichtung und vor anderen nachteiligen Einwirkungen auf die Bodenstruktur, |
3. |
einen sparsamen und schonenden Umgang mit dem Boden, unter anderem durch Begrenzung der Flächeninanspruchnahme und Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß, |
4. |
die Sanierung von schädlichen Bodenveränderungen und Altlasten sowie hierdurch verursachten Gewässerverunreinigungen. |
§ 3 Aufgaben und Anordnungen der zuständigen Behörde
(1) Die zuständige Behörde hat darüber zu wachen, dass die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes, dieses Gesetzes sowie der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen eingehalten und auferlegte Verpflichtungen erfüllt werden.
(2) 1Zur Erfüllung der Pflichten, die sich aus diesem Gesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergeben, kann die zuständige Behörde die erforderlichen Anordnungen treffen. 2Sie hat im Rahmen ihrer Zuständigkeit zugleich die Befugnisse der allgemeinen Ordnungsbehörden und der Polizei nach den §§ 6 und 7 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes.
§ 4 Pflichten der Behörden und sonstiger öffentlicher Stellen
(1) Die Behörden des Landes, die Gemeinden, die Landkreise und die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie Beliehene haben bei Planung und Ausführung eigener Baumaßnahmen und sonstiger Vorhaben die Belange des Bodenschutzes im Sinne des § 1 BBodSchG und des § 2 dieses Gesetzes zu berücksichtigen.
(2) Bei Planfeststellungsverfahren und Plangenehmigungen haben die damit befassten Stellen im Rahmen der planerischen Abwägung vor der Inanspruchnahme von nicht versiegelten, nicht baulich veränderten oder unbebauten Flächen zu prüfen, ob vorrangig eine Wiedernutzung von bereits versiegelten, sanierten, baulich veränderten oder bebauten Flächen möglich ist.
(3) Soweit Belange des Bodenschutzes berührt sein können, ist die zuständige Behörde zu beteiligen.
§ 5 Mitwirkungs- und Duldungspflichten, Betretungs- und Untersuchungsrechte, Schadenersatz
(1) 1Die in § 4 Abs. 3 und 6 BBodSchG genannten Personen sind verpflichtet, ihnen bekannte Anhaltspunkte für das Vorliegen einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen. 2Sie haben der zuständigen Behörde und deren Beauftragten auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen, die diese zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz, diesem Gesetz oder den aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen benötigen. 3Die Verpflichtungen nach den Sätzen 1 und 2 bestehen nicht, soweit die verpflichteten Personen durch die Mitteilung oder die Auskunft sich selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr einer strafgerichtlichen Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würden.
(2) 1Die Grundstückseigentümerin oder der Grundstückseigentümer sowie die Inhaberin oder der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, der zuständigen Behörde und deren Beauftragten zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz, diesem Gesetz und den aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen das Betreten der Grundstücke sowie der Geschäfts- und Betriebsräume während der Geschäfts- oder Betriebszeiten, die Erhebung von Bodendaten, die Entnahme von Boden-, Wasser-, Bodenluft-, Deponiegas- und Pflanzenproben, die Untersuchung von Gegenständen und Stoffen, die Einrichtung und den Betrieb von Sicherungs- und Überwachungseinrichtungen einschließlich Messstellen und die Vornahme sonstiger technischer Ermittlungen und Prüfungen zu gestatten und zu dulden. 2Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ist auch der Zutritt zu Geschäfts- und Betriebsräumen außerhalb der Geschäfts- oder Betriebszeiten und zu Wohnräumen sowie die Vornahme von Ermittlungen in diesen zu gewähren. 3Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. 4Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 sollen den verpflichteten Personen vorher bekannt gegeben werden.
(3) Soweit die in Absatz 2 genannten Personen zur Duldung von Maßnahmen nach Absatz 2 verpflichtet sind, die ausschließlich für das Bodeninformationssystem nach § 9 erforderlich sind, ist ihnen ein dadurch entstandener oder entstehender Schaden zu ersetzen.
§ 6 Ergänzende Vorschriften bei schädlichen Bodenveränderungen
1Bei schädlichen Bodenveränderungen, von denen aufgrund von Art, Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in beson...