(1) Die untere Bodenschutzbehörde wird ermächtigt, zur Durchführung gebietsbezogener Maßnahmen des Bodenschutzes durch Rechtsverordnung
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Bodenbelastungsgebiete festzusetzen, soweit darin flächenhaft schädliche Bodenveränderungen stofflicher Natur auftreten oder zu erwarten sind, oder |
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Bodenschutzgebiete im Einvernehmen mit den in § 13 Abs. 3 genannten Behörden, soweit diese fachlich betroffen sind, festzusetzen, wenn besonders schutzwürdige Böden nach § 12 Abs. 8 Satz 1 der Bundes-Bodenschutz und Altlastenverordnung (BBodSchV) vom 12. Juli 1999 (BGBl. I S. 1554) in der jeweils geltenden Fassung vor schädlichen Einwirkungen zu schützen sind. |
(2) 1In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 sind die räumliche Abgrenzung, der wesentliche Zweck und die erforderlichen Verbote, Sanierungs-, Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen zu bestimmen. 2Es kann insbesondere vorgeschrieben werden, dass
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der Boden auf Dauer oder auf bestimmte Zeit nicht oder nur eingeschränkt genutzt werden darf, |
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nur bestimmte Nutzungen zugelassen sind, |
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Änderungen der Bodennutzung und -bewirtschaftung sowie sonstige Veränderungen des Bodens anzeige- oder zulassungspflichtig sind, |
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bestimmte Stoffe nicht eingesetzt werden dürfen, |
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nach Maßgabe des § 12 BBodSchV Materialien nicht auf- oder eingebracht werden dürfen, |
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die in § 5 Abs. 2 genannten Personen näher festzulegende Maßnahmen zur Beseitigung oder Verminderung von schädlichen Bodenveränderungen zu dulden oder durchzuführen haben. |
(3) 1Soweit die Bestimmungen einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 oder hierauf beruhende Maßnahmen nach Absatz 2 zu einer unbeabsichtigten Härte oder zu unverhältnismäßigen Belastungen der Personen, die Eigentum an betroffenen Grundstücken haben oder nutzungsberechtigt sind, führen würden, hat die untere Bodenschutzbehörde auf Antrag eine Befreiung von der Verpflichtung zu erteilen. 2Sofern Maßnahmen nach Absatz 2 die land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung oder die Bewirtschaftung von Böden beschränken, gelten § 10 Abs. 2 BBodSchG und § 14 dieses Gesetzes entsprechend.
(4) Auf das Verfahren zur Festsetzung von Bodenbelastungs- und Bodenschutzgebieten finden die §§ 111 und 114 Abs. 2 des Landeswassergesetzes [Bis 30.06.2020: findet § 122 des Landeswassergesetzes] entsprechende Anwendung.
(5) Die Festsetzungen nach Absatz 1 sind dem zuständigen Vermessungs- und Katasteramt zur Aufnahme von Hinweisen auf die Bodenbelastungs- und Bodenschutzgebiete in das Liegenschaftskataster mitzuteilen.