(1) Die zuständige Behörde ist berechtigt, die zum Zwecke der Aufgabenerfüllung nach diesem Gesetz, dem Bundes-Bodenschutzgesetz sowie der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen erforderlichen Daten zu verarbeiten.

 

(2) Die zuständige Behörde darf personenbezogene Daten an öffentliche Stellen übermitteln, soweit diese Aufgaben des Umweltschutzes, insbesondere solche der Information, der Vorsorge, der Überwachung, der Gefahrenabwehr oder der Schadensbeseitigung wahrnehmen und die Daten zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlich sind.

 

(3) 1Soweit die zuständige Behörde Angaben aus dem Bodeninformationssystem der Öffentlichkeit zugänglich macht, darf die Bekanntgabe keine personenbezogenen Daten enthalten. 2Dies gilt nicht, wenn solche Angaben offenkundig sind oder ihre Bekanntgabe zur Abwehr von Gefahren oder aus anderen überwiegenden Gründen des Wohls der Allgemeinheit erforderlich ist.

 

(4) 1Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen dieses Gesetzes finden keine Anwendung, soweit das Recht der Europäischen Union, insbesondere die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU Nr. L 119 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, unmittelbar gilt. 2Auf die ergänzenden Vorschriften des Landesdatenschutzgesetzes wird verwiesen.

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