(1) 1Oberste Bodenschutzbehörde ist das für den Bodenschutz zuständige Ministerium. 2Obere Bodenschutzbehörde ist die Struktur- und Genehmigungsdirektion. 3Untere Bodenschutzbehörde ist die Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten die Stadtverwaltung. 4Die Landkreise und kreisfreien Städte nehmen die Aufgabe als Auftragsangelegenheit wahr.
(2) Zuständige Behörde im Sinne des Bundes-Bodenschutzgesetzes, dieses Gesetzes und der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen ist, soweit nichts anderes bestimmt ist,
1. |
das Landesamt für Geologie und Bergbau für betriebliche Flächen, die der Bergaufsicht unterliegen, |
2. |
der Landesbetrieb Mobilität für Flächen, die zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 48 Abs. 1 des Landesstraßengesetzes für die Straßenbaulastträger Bund, Land und Landkreise beansprucht werden, |
3. |
die untere Bodenschutzbehörde für Flächen mit Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sowie für sonstige Flächen, auf denen mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird oder sich Unfälle mit wassergefährdenden Stoffen ereignet haben, ausgenommen altlastverdächtige Flächen und Altlasten sowie die in den Nummern 1 und 2 genannten Flächen, |
4. |
die obere Bodenschutzbehörde für alle übrigen Flächen. |
(3) Die zuständige Behörde beteiligt bei Fragen fachlicher Art insbesondere das Landesamt für Umwelt, das Landesamt für Geologie und Bergbau, den Landesbetrieb Mobilität, das Gesundheitsamt, das Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum Rheinhessen- Nahe-Hunsrück und die Struktur- und Genehmigungsdirektion im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten.
(4) 1Dem Landesamt für Umwelt obliegt die Wahrnehmung wissenschaftlichfachlicher Aufgaben auf dem Gebiet des Bodenschutzes; dem Landesamt für Geologie und Bergbau obliegt die Ermittlung der bodenkundlichen Grunddaten und die Fortschreibung der Auswertungsmethoden für den vorsorgenden Bodenschutz. 2Dies beinhaltet insbesondere die Erarbeitung von Grundlagen und Methoden sowie die Vermittlung des Standes der Technik an die zuständigen Behörden.
(5) 1Bei Fragen, die die landwirtschaftliche Bodennutzung betreffen, entscheidet die zuständige Behörde im Einvernehmen mit dem Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum Rheinhessen- Nahe-Hunsrück. 2Bei Fragen, die die forstwirtschaftliche Bodennutzung betreffen, entscheidet die zuständige Behörde im Einvernehmen mit der oberen Forstbehörde.
(6) 1Die Vermittlung der Grundsätze der guten fachlichen Praxis der landwirtschaftlichen Bodennutzung nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BBodSchG obliegt den Dienstleistungszentren Ländlicher Raum im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten. 2Diese stellen fest, ob die sich aus den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis ergebenden Anforderungen an die Gefahrenabwehr im Sinne des § 17 Abs. 3 BBodSchG eingehalten sind.
(7) 1Die obere Bodenschutzbehörde kann, wenn sie es für erforderlich hält, die Befugnisse der unteren Bodenschutzbehörde ausüben. 2Dabei hat sie die untere Bodenschutzbehörde über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten.