(1) 1Über die Gewährung eines Ausgleichs nach § 10 Abs. 2 BBodSchG entscheidet die zuständige Behörde auf Antrag der oder des Betroffenen. 2Sie trifft diese Entscheidung im Benehmen mit der oberen landwirtschaftlichen Behörde, wenn die landwirtschaftliche, und im Benehmen mit der oberen Forstbehörde, wenn die forstwirtschaftliche Bodennutzung betroffen ist.

 

(2) 1Der Ausgleich ist, sofern nichts anderes vereinbart wird, durch eine Geldleistung zu gewähren. 2Die Höhe des Ausgleichs richtet sich nach den Ertragseinbußen und Mehraufwendungen als Folge der Nutzungseinschränkung. 3Der Anspruch besteht nicht, soweit die wirtschaftlichen Nachteile durch andere Leistungen aus öffentlichen Haushalten oder von Dritten ausgeglichen werden.

 

(3) 1Der Anspruch verjährt in fünf Jahren. 2Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende des Jahres, für das der Anspruch hätte geltend gemacht werden können.

 

(4) Für Streitigkeiten steht der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

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