(1) 1Hat der Beamte durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in die pflichtgemäße Amtsführung endgültig verloren, wird er aus dem Beamtenverhältnis entfernt. 2Mit der Entfernung endet das Beamtenverhältnis. 3Der Beamte verliert auch den Anspruch auf Bezüge und Versorgung sowie die Befugnis, die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel zu führen und die Dienstkleidung zu tragen. 4Die Entfernung erstreckt sich auf alle Ämter, die der Beamte im Zeitpunkt der Zustellung der Disziplinarverfügung innehat. 5Der Beamte verliert auch die Rechte aus einem früheren Dienstverhältnis, wenn die Entfernung wegen eines Dienstvergehens in dem früheren Dienstverhältnis ausgesprochen wird. 6Wird die Entfernung nur wegen eines in einem Ehrenamt oder im Zusammenhang mit ihm begangenen Dienstvergehens ausgesprochen, kann sie auf das Ehrenamt und die in Verbindung mit ihm übernommenen Nebentätigkeiten beschränkt werden.

 

(2) 1Bis zum unanfechtbaren Abschluss des Disziplinarverfahrens wird der Beamte des Dienstes enthoben, ein Teil der monatlichen Bezüge wird einbehalten. 2Der Einbehalt soll in den ersten drei Monaten 20 Prozent, in den weiteren sechs Monaten 35 Prozent, danach 50 Prozent der monatlichen Bezüge betragen. 3Wird bereits ein Teil der monatlichen Bezüge nach § 22 Abs. 2 einbehalten, soll dieser Einbehalt nicht unterschritten werden. 4Dem Beamten ist der unpfändbare Teil der monatlichen Bezüge zu belassen. 5Tritt der Beamte vor Eintritt der Unanfechtbarkeit der Verfügung in den Ruhestand, wird ein Teil des Ruhegehalts einbehalten; die Höhe des Einbehalts bestimmt sich nach § 33 Abs. 2 Satz 2 bis 4. 6Die Dienstenthebung wird mit der Zustellung, die Einbehaltung von Bezügen oder Ruhegehalt mit dem Ablauf des Monats der Zustellung wirksam; die Anfechtungsklage hat keine aufschiebende Wirkung. 7Für Verfall und Nachzahlung der einbehaltenen Beträge gilt § 24 entsprechend. 8Verfallen die einbehaltenen Beträge, hat der Beamte auch die seit der Zustellung gezahlten Beträge zu erstatten, soweit diese den nach Satz 4 zu belassenden Betrag überstiegen haben.

 

(3) 1Wer aus dem Beamtenverhältnis entfernt oder gegen wen in einem dem Disziplinarverfahren entsprechenden Verfahren durch die Europäische Gemeinschaft, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine entsprechende Maßnahme verhängt worden ist, kann nur in besonders begründeten Ausnahmefällen wieder zum Beamten ernannt werden. 2Die Ernennung ist frühestens nach Ablauf von fünf Jahren seit der Unanfechtbarkeit der Disziplinarverfügung zulässig.

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