§ 1 Geeignete Personen und Stellen im Verbraucherinsolvenzverfahren
Als geeignet im Sinne des § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung sind nur anzusehen
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Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Steuerberaterinnen und Steuerberater, Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer sowie vereidigte Buchprüferinnen und Buchprüfer (geeignete Personen) und |
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die Stellen, die vom Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung als geeignet anerkannt worden sind (geeignete Stellen). |
§ 2 Aufgaben einer geeigneten Person oder Stelle
(1) Aufgabe der geeigneten Person oder Stelle ist die Beratung und Vertretung der Schuldnerin oder des Schuldners bei der Schuldenbereinigung, insbesondere bei der außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigerinnen und Gläubigern auf der Grundlage eines Plans nach den Bestimmungen über das Verbraucherinsolvenzverfahren nach dem neunten Teil der Insolvenzordnung.
(2) Scheitert eine außergerichtliche Einigung zwischen der Schuldnerin oder dem Schuldner und den Gläubigerinnen und Gläubigern, hat die geeignete Person oder Stelle die Schuldnerin oder den Schuldner über die Voraussetzungen des Verbraucherinsolvenzverfahrens und des Restschuldbefreiungsverfahrens zu unterrichten und eine Bescheinigung, dass der Einigungsversuch erfolglos war, auszustellen.
(3) Die geeignete Person oder Stelle unterstützt die Schuldnerin oder den Schuldner auf Verlangen bei der Zusammenstellung aller Unterlagen, die mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorzulegen sind.
§ 3 Anerkennung als geeignete Stelle
(1) Eine Stelle wird als geeignet anerkannt, wenn
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die sie leitenden und die mitarbeitenden Personen sowie der Träger der Stelle zuverlässig sind, |
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sie auf Dauer angelegt ist, |
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in ihr mindestens eine Person tätig ist, die über eine praktische Berufserfahrung von mindestens zwei Jahren und hinreichende Kenntnisse in der Schuldnerberatung verfügt, |
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die erforderliche Rechtsberatung sichergestellt ist, |
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sie über die erforderlichen technischen, organisatorischen und räumlichen Voraussetzungen für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben nach § 2 verfügt und |
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sie die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 2 erforderlichen Leistungen in allen Fällen unentgeltlich anbietet und erbringt. |
(2) Eine Anerkennung ist nicht zulässig, wenn die Stelle neben den Aufgaben nach § 2 auch Kredit-, Finanz-, Finanzvermittlungs- oder ähnliche Dienste gewerblich betreibt.
(3) Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für die Angelegenheiten der Rechtspflege zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung nähere Regelungen zur Ausführung der Bestimmungen des Absatzes 1 zu treffen, insbesondere über
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die Anforderungen, die für die wirtschaftliche Zuverlässigkeit der Stelle und die persönliche Zuverlässigkeit der in ihr beschäftigten Personen maßgeblich sind, |
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die Voraussetzungen für das Vorliegen ausreichender praktischer Berufserfahrung und hinreichender Kenntnisse in der Schuldnerberatung und |
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die Sicherstellung der Rechtsberatung, insbesondere die Zusammenarbeit mit Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten. |
(4) Die Anerkennung begründet keinen Anspruch des Trägers der geeigneten Stelle auf Förderung durch das Land.
(5) 1Eine vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgrund des Landesgesetzes zur Ausführung der Insolvenzordnung vom 20. Juli 1998 (GVBl. S. 216) erfolgte Anerkennung als geeignete Stelle gilt als Anerkennung nach diesem Gesetz. 2Die von einer in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland anerkannten Stelle ausgestellte Bescheinigung über den erfolglosen Einigungsversuch steht der Bescheinigung einer nach Absatz 1 anerkannten Stelle gleich; ein Tätigwerden dieser Stelle in Rheinland-Pfalz setzt eine Anerkennung nach § 1 Nr. 2 voraus.
§ 4 Anerkennungsverfahren
(1) 1Die Anerkennung ist vom Träger der Stelle beim Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung in schriftlicher oder elektronischer Form zu beantragen. 2Mit dem Antrag sind Nachweise über das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen zu übermitteln.
(2) 1Die Anerkennung ist widerruflich und kann unter Auflagen erteilt werden. 2Der Träger der geeigneten Stelle ist verpflichtet, das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung unverzüglich über den Wegfall von Anerkennungsvoraussetzungen zu unterrichten; es kann verlangen, dass der Nachweis des Fortbestehens der Anerkennungsvoraussetzungen geführt wird.
§ 5 Förderung
1Das Land fördert die geeigneten Stellen, soweit diese zur Sicherstellung eines ausreichenden Angebots zur qualifizierten Erfüllung der Aufgaben nach § 2 erforderlich sind. 2Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen, den Umfang und das Verfahren der Förderung zu regeln.
§ 6 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer Schuldnerinnen oder Schuldnern, die ein Verbraucherinsolvenzverfahren anstreben, die Durchführung der außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigerinnen und Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans zur Erlangung der Bescheinigung nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung anbietet, ohne zu den geeigneten Personen nach § 1 Nr. 1 zu gehören oder als geeignete Stelle nach § 1 Nr. 2 anerkannt zu sein.