(1) 1Die Landesregierung berichtet dem Landtag im Abstand von mindestens vier Jahren über die Durchführung dieses Gesetzes, erstmals vier Jahre und sechs Monate nach dessen Inkrafttreten. 2Als Grundlage des Berichtes der Landesregierung erstellt jede Dienststelle, die nach § 5 Abs. 1 für die Erstellung eines Frauenförderplanes zuständig ist, sechs Monate vor Abgabe des Berichtes beim Landtag einen Bericht über die Umsetzung des Frauenförderplanes sowie sonstiger Maßnahmen zur Verwirklichung der beruflichen Gleichstellung von Frauen und Männern.

 

(2) Die Leiterin oder der Leiter der Verwaltung einer kommunalen Gebietskörperschaft hat der Vertretungskörperschaft mindestens einmal während jeder Wahlzeit über die Umsetzung des Frauenförderplanes sowie sonstiger Maßnahmen zur Verwirklichung der beruflichen Gleichstellung von Frauen und Männern zu berichten.

 

(3) Der Bericht gibt Auskunft über die bereits erfolgten und die geplanten Maßnahmen zur Durchführung dieses Gesetzes, insbesondere über die Entwicklung des Frauenanteils in den Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind.

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