(1) 1Bei der Vergabe von Ausbildungsplätzen für Laufbahnen und in Ausbildungsberufen gilt § 7 Abs. 1 entsprechend. 2Eine bevorzugte Vergabe von Ausbildungsplätzen erfolgt nicht bei Ausbildungsgängen für Berufe, die auch außerhalb des öffentlichen Dienstes ausgeübt werden und für die ausschließlich innerhalb des öffentlichen Dienstes ausgebildet wird.

 

(2) Frauen, die in einem Beruf ausgebildet wurden, in dem der Frauenanteil unter 20 v. H. liegt, sind bei gleichwertiger Qualifikation mindestens entsprechend ihrem Anteil an den erfolgreichen Ausbildungsabschlüssen der Dienststelle in ein Beschäftigungsverhältnis zu übernehmen, soweit Beschäftigungsverhältnisse in diesen Berufen begründet werden.

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