(1) 1Auf Sondervermögen des Landes sind die Teile I bis IV, VIII und IX dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden, soweit nicht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt ist. 2Der Rechnungshof prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Sondervermögen; Teil V dieses Gesetzes ist entsprechend anzuwenden.

 

(2) 1Einnahmen aus der Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten und von Anteilen an Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts sind einem Sondervermögen (Grundstock mit besonderer Rechnungsabteilung Forstgrundstock) zuzuführen, das vom Finanzministerium verwaltet wird. 2Die Mittel des Sondervermögens dürfen nur zum Erwerb der in Satz 1 genannten Vermögensgegenstände verwendet werden. 3Das Finanzministerium kann Ausnahmen von den Sätzen 1 und 2 zulassen.

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