(1) 1Maßnahmen, die das Land zur Leistung von Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren verpflichten können, sind nur zulässig, wenn der Haushaltsplan dazu ermächtigt. 2Im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses kann das Finanzministerium Ausnahmen zulassen; § 37 Abs. 1 Sätze 3 und 4 gelten entsprechend.

 

(2) Maßnahmen nach Absatz 1 bedürfen der Einwilligung des Finanzministeriums, soweit es nicht darauf verzichtet.

 

(3) Das Finanzministerium ist bei Maßnahmen nach Absatz 1 von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung über den Beginn und Verlauf von Verhandlungen zu unterrichten.

 

(4) 1Verpflichtungen für laufende Geschäfte dürfen eingegangen werden, ohne daß die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 vorliegen. 2Einer Verpflichtungsermächtigung bedarf es auch dann nicht, wenn zu Lasten übertragbarer Ausgaben Verpflichtungen eingegangen werden, die im folgenden Haushaltsjahr zu Ausgaben führen. 3Das Nähere regelt das Finanzministerium.

 

(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auf Staatsverträge im Sinne des Artikels 50 Satz 2 der Landesverfassung nicht anzuwenden.

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