(1) 1Maßnahmen, die das Land zur Leistung von Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren verpflichten können, sind nur zulässig, wenn der Haushaltsplan dazu ermächtigt. 2Das Finanzministerium kann im Fall eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses Ausnahmen zulassen. 3§ 37 Abs. 1 Sätze 3 und 4 Nrn. 2 und 3 sowie Abs. 4 gilt entsprechend. 4Der im Haushaltsgesetz festgesetzte Betrag (§ 37 Abs. 1 Satz 4 Nr. 3) gilt für die Jahresbeträge der künftigen Mehrausgaben.

 

(2) 1Die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen bedarf der Einwilligung des Finanzministeriums. 2Es kann auf seine Befugnisse verzichten.

 

(3) Das Finanzministerium ist bei Maßnahmen nach Absatz 1 von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung über den Beginn und Verlauf von Verhandlungen zu unterrichten.

 

(4) 1Verpflichtungen über laufende Geschäfte dürfen eingegangen werden, ohne dass die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 vorliegen. 2Einer Verpflichtungsermächtigung bedarf es auch dann nicht, wenn zulasten übertragbarer Ausgaben Verpflichtungen eingegangen werden, die im folgenden Haushaltsjahr zu Ausgaben führen. 3Verpflichtungen nach Satz 2, die eine Mitfinanzierung durch Dritte einbeziehen, dürfen nur eingegangen werden, wenn im Zeitpunkt des Eingehens der Verpflichtung ein Rechtsanspruch auf diese Mitfinanzierung besteht. 4Das Nähere regelt das Finanzministerium.

 

(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auf Verträge im Sinne des Artikels 35 Abs. 2 der Niedersächsischen Verfassung nicht anzuwenden.

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