(1) 1Maßnahmen, die das Land zur Leistung von Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren verpflichten können, sind nur zulässig, wenn der Haushaltsplan dazu ermächtigt. 2Das Ministerium der Finanzen kann im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses Ausnahmen zulassen. 3§ 37 Abs. 1 Satz 3 und 4 Nr. 2 und 3 sowie Abs. 4 gilt entsprechend. 4Der im Haushaltsgesetz festgesetzte Betrag (§ 37 Abs. 1 Satz 4 Nr. 3) gilt für die Jahresbeträge der künftigen Mehrausgaben.

 

(2) 1Die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen bedarf der Einwilligung des Ministeriums der Finanzen. 2Einer Verpflichtungsermächtigung bedarf es auch dann nicht, wenn zu Lasten übertragbarer Ausgaben Verpflichtungen eingegangen werden, die im folgenden Haushaltsjahr zu Ausgaben führen. 3Es kann auf seine Befugnisse verzichten.

 

(3) Das Ministerium der Finanzen ist bei Maßnahmen nach Absatz 1 von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung über den Beginn und Verlauf von Verhandlungen zu unterrichten.

 

(4) 1Verpflichtungen über laufende Geschäfte dürfen eingegangen werden, ohne daß die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 vorliegen. 2Das Nähere regelt das Ministerium der Finanzen.

 

(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auf Staatsverträge im Sinne von Artikel 69 Abs. 2 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt nicht anzuwenden.

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