(1) 1In den Haushaltsplan sind Leertitel für Ausgaben nach § 6 Abs. 2 Sätze 1 und 2 in Verbindung mit § 14 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft einzustellen. 2Ausgaben aus diesen Titeln dürfen nur mit Einwilligung des Landtags und nur insoweit geleistet werden, als Einnahmen aus der Konjunkturausgleichsrücklage oder aus Krediten vorhanden sind. 3Die Einwilligung des Landtags gilt als erteilt, wenn er sie nicht binnen vier Wochen nach Eingang der Vorlage der Landesregierung verweigert hat.

 

(2) Die erforderlichen Maßnahmen nach § 6 Abs. 1 und 2 und § 7 Abs. 2 in Verbindung mit § 14 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft werden vom Finanzministerium im Einvernehmen mit dem Wirtschaftsministerium vorgeschlagen und von der Landesregierung beschlossen.

 

(3) Bei Vorlagen, die dem Landtag nach Absatz 1 zugeleitet werden, kann dieser Ausgaben kürzen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge