(1) Ausgaben nach § 6 Abs. 2 Sätze 1 und 2 in Verbindung mit § 14 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft dürfen nur mit Zustimmung des Landtages und nur insoweit geleistet werden, als Einnahmen aus der Konjunkturausgleichsrücklage, aus besonderen Finanzzuweisungen des Bundes oder aus Krediten vorhanden sind.

(2)[1]

 

(2) Das Finanzministerium wird ermächtigt, zu dem in § 6 Abs. 2 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft vorgesehenen Zweck Kredite über die im Haushaltsgesetz erteilte Kreditermächtigung hinaus bis zur Höhe von 3 vom Hundert des letzten festgestellten Haushaltsvolumens aufzunehmen.

 

(2[2] [Bis 31.12.2020: 3] ) Die erforderlichen Maßnahmen nach § 6 Abs. 1 und 2 und § 7 Abs. 2 in Verbindung mit § 14 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft werden vom Finanzministerium im Einvernehmen mit dem für die Wirtschaft zuständigen Ministerium vorgeschlagen und von der Landesregierung beschlossen.

 

(3[3] [Bis 31.12.2020: 4] ) Bei Vorlagen, die dem Landtag nach Absatz 1 zugeleitet werden, kann dieser Ausgaben kürzen.

[1] Abs. 2 gestrichen durch Haushaltsbegleitgesetz 2021. Anzuwenden bis 31.12.2020.
[2] Geändert durch Haushaltsbegleitgesetz 2021. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.01.2021.
[3] Geändert durch Haushaltsbegleitgesetz 2021. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.01.2021.

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