(1) Nach Ende des Haushaltsjahres hat das zur Geschäftsführung berufene Organ der juristischen Person des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes untersteht, eine Rechnung aufzustellen.

 

(2) 1Die Rechnung ist, unbeschadet einer Prüfung durch den Landesrechnungshof nach § 111, von der durch Gesetz, Satzung oder der von der Aufsichtsbehörde bestimmten Stelle zu prüfen. 2Die Satzungsvorschrift über die Bestimmung der für die Prüfung zuständigen Stelle sowie den Inhalt, den Umfang und die Durchführung der Prüfung bedarf der Zustimmung des zuständigen Ministeriums im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Landesrechnungshof. 3Die für die Prüfung bestimmte Stelle kann nach ihrem Ermessen die Prüfung beschränken.

 

(3) 1Die Entlastung erteilt die Aufsichtsbehörde. 2Ist ein besonderes Beschlussorgan vorhanden, so obliegt ihm die Entlastung; die Entlastung bedarf dann der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

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