(1) Nach Ende des Haushaltsjahres hat das zur Geschäftsführung berufene Organ der juristischen Person des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes untersteht, eine Rechnung aufzustellen.

 

(2) 1Die Rechnung ist, unbeschadet einer Prüfung nach § 111, von der durch Gesetz oder Satzung bestimmten Stelle zu prüfen. 2Die durch Satzung bestimmte Stelle kann auch der Landesrechnungshof sein. 3Die Satzungsvorschrift über die Bestimmung der für die Prüfung zuständigen Stelle sowie den Inhalt, den Umfang und die Durchführung der Prüfung bedarf der Zustimmung des zuständigen Ministeriums im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen und dem Landesrechnungshof. 4Die für die Prüfung bestimmte Stelle kann nach ihrem Ermessen die Prüfung beschränken.

 

(3) 1Die Entlastung erteilt das zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen. 2Ist ein besonderes Beschlußorgan vorhanden, obliegt ihm die Entlastung; die Entlastung bedarf dann der Genehmigung des zuständigen Ministeriums und des Ministeriums der Finanzen.

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