(1) Der Haushalt ist ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen, soweit sich aus den §§ 18 b und 18 c nichts anderes ergibt.
(2) Zur Feststellung, ob der Haushalt ohne Einnahmen aus Krediten ausgeglichen ist, sind
1. |
aus den Ausgaben die Ausgaben für den Erwerb von Beteiligungen,[2] [Bis 31.12.2023: und] für Tilgungen an den öffentlichen Bereich und für die Darlehensvergabe und[3] |
2. |
aus den Einnahmen die Einnahmen aus der Veräußerung von Beteiligungen,[4] [Bis 31.12.2023: und] aus der Kreditaufnahme beim öffentlichen Bereich und aus Darlehensrückflüssen[5] |
herauszurechnen.
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