(1) Der Haushalt ist ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen, soweit sich aus den §§ 18 b und 18 c nichts anderes ergibt.

 

(2) Zur Feststellung, ob der Haushalt ohne Einnahmen aus Krediten ausgeglichen ist, sind

 

1.

aus den Ausgaben die Ausgaben für den Erwerb von Beteiligungen,[2] [Bis 31.12.2023: und] für Tilgungen an den öffentlichen Bereich und für die Darlehensvergabe und[3]

 

2.

aus den Einnahmen die Einnahmen aus der Veräußerung von Beteiligungen,[4] [Bis 31.12.2023: und] aus der Kreditaufnahme beim öffentlichen Bereich und aus Darlehensrückflüssen[5]

herauszurechnen.

[1] § 18a geändert durch Gesetz über die Schuldenbremse in Niedersachsen. Anzuwenden ab 01.12.2019.
[2] Geändert durch Haushaltsbegleitgesetz 2024. Anzuwenden ab 01.01.2024.
[3] Angefügt durch Haushaltsbegleitgesetz 2024. Anzuwenden ab 01.01.2024.
[4] Geändert durch Haushaltsbegleitgesetz 2024. Anzuwenden ab 01.01.2024.
[5] Angefügt durch Haushaltsbegleitgesetz 2024. Anzuwenden ab 01.01.2024.

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