(1) 1Das Haushaltsgesetz bestimmt nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 und 6 bis 9 die Höhe der Kreditaufnahme oder der Kredittilgung. 2Hierbei ist die Kreditaufnahme oder die Kredittilgung der finanzstatistisch dem Land zuzurechnenden Institutionen zu berücksichtigen.
(2) 1In einer konjunkturellen Normallage sind Einnahmen und Ausgaben ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen. 2Einnahmen und Ausgaben sind um diejenigen finanziellen Transaktionen zu bereinigen, für die das Land nicht zumindest anteilig zweckgebundene Einnahmen erhält oder erhalten hat. 3Finanzielle Transaktionen sind Ausgaben für den Erwerb von Beteiligungen, für Tilgungen an den öffentlichen Bereich und für die Darlehensvergabe sowie die Einnahmen aus der Veräußerung von Beteiligungen, aus der Kreditaufnahme beim öffentlichen Bereich und aus Darlehensrückflüssen.
(2) In einer konjunkturellen Normallage ist der Haushaltsplan ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen.
(3) 1Im Falle einer positiven konjunkturellen Entwicklung sind mindestens in Höhe der Konjunkturkomponente Ausgaben zur Tilgung von Krediten aus Vorjahren oder für eine Zuführung an die Konjunkturrücklage zu leisten. 2Eine Kombination beider Ausgaben ist zulässig.
(4) Im Falle einer negativen konjunkturellen Entwicklung dürfen bis zur Höhe der Konjunkturkomponente entweder Mittel der Konjunkturrücklage entnommen oder, soweit diese nicht über Mittel in hinreichender Höhe verfügt, Kredite zur Finanzierung von Ausgaben aufgenommen werden.
(5) Im Falle von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Landes entziehen und die Finanzlage des Landes erheblich beeinträchtigen, darf von den Regelungen der Absätze 2 bis 4 aufgrund eines Beschlusses des Landtages abgewichen werden.
(6) 1Eine Kreditaufnahme ist außerdem zur Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft zulässig. 2Ein Kredit im Sinne von Satz 1 darf nicht später als sechs Monate nach Ablauf des Jahres, in dem er aufgenommen worden ist, fällig werden.
(7) 1Die Konjunkturkomponente ist eine Messgröße zur Bestimmung der Auswirkung der konjunkturellen Entwicklung auf den Landeshaushalt. 2Sie wird aus der Prognose der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung der Bundesregierung, der darauf basierenden Steuereinnahmeprognose und dem tatsächlichen Steueraufkommen nach anerkannten Methoden der Volkswirtschaftslehre abgeleitet.
(8) 1Übersteigt die tatsächliche Kreditaufnahme die nach Absatz 2 oder 4 zulässige Höhe oder werden tatsächlich weniger Ausgaben als nach Absatz 3 vorgeschrieben geleistet, sind in Höhe des Unterschiedsbetrages im nächsten Haushaltsgesetz entweder die zulässige Kreditaufnahme oder die zulässige Entnahme aus der Konjunkturrücklage zu unterschreiten oder die Ausgaben nach Absatz 3 zu erhöhen. 2Im Falle eines Beschlusses nach Absatz 5 ist die Abweichung entsprechend Satz 1 in einem angemessenen Zeitraum auszugleichen.
(9) Die Ermächtigung zur Aufnahme von Krediten gilt bis zum Ende des laufenden Haushaltsjahres und, wenn das Haushaltsgesetz für das nächste Haushaltsjahr nicht rechtzeitig verkündet wird, bis zur Verkündung dieses Haushaltsgesetzes.