Im Fall von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen, gilt Artikel 71 Abs. 4 der Niedersächsischen Verfassung.

[1] § 18c eingefügt durch Gesetz über die Schuldenbremse in Niedersachsen. Anzuwenden ab 01.12.2019.

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