(1) 1Beträge, um die die mit dem Haushaltsabschluss festgestellte Kreditaufnahme von der Kreditaufnahme abweicht, die in dem betreffenden Haushaltsjahr zulässig war, sind vom Finanzministerium fortlaufend auf einem Verrechnungskonto zu erfassen (Kontrollkonto). 2Die festgestellte Kreditaufnahme nach Satz 1 umfasst

 

1.

die am Kreditmarkt aufgenommenen Kredite und

 

2.

die Veränderung des Bestandes der Kreditermächtigungen, die

 

a)

zum Ausgleich des betreffenden Haushaltsjahres übertragen wurden oder

 

b)

nach den Regelungen des Haushaltsgesetzes für das auf das betreffende Haushaltsjahr folgende Haushaltsjahr übertragen werden, weil sie aufgrund der Nutzung von anderen Mitteln zur Vorfinanzierung der Tilgung bestehender Schulden in vorangegangenen Haushaltsjahren nicht ausgeschöpft wurden.

3Kreditaufnahmen nach Artikel 71 Abs. 4 Satz 1 der Niedersächsischen Verfassung und Tilgungen nach Artikel 71 Abs. 4 Satz 1 der Niedersächsischen Verfassung aufgenommener Kredite[2] [Bis 31.12.2023: nach dem Tilgungsplan nach Artikel 71 Abs. 4 Satz 4 der Niedersächsischen Verfassung] sind aus dem Betrag der festgestellten Kreditaufnahme herauszurechnen.

 

(2) 1Ist die Summe der festgestellten Kreditaufnahmen höher als die Summe der zulässig gewesenen Kreditaufnahmen (negativer Saldo), so ist auf einen Ausgleich des Kontrollkontos hinzuwirken. 2Dieser soll in gleich großen Schritten innerhalb von zwei Haushaltsjahren beginnend mit dem Haushaltsjahr erreicht werden, das auf die Feststellung des negativen Saldos folgt.

[1] § 18d eingefügt durch Gesetz über die Schuldenbremse in Niedersachsen. Anzuwenden ab 01.12.2019.
[2] Geändert durch Haushaltsbegleitgesetz 2024. Anzuwenden ab 01.01.2024.

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