(1) 1Beträge, um die die mit dem Haushaltsabschluss festgestellte Kreditaufnahme von der Kreditaufnahme abweicht, die in dem betreffenden Haushaltsjahr zulässig war, sind vom Finanzministerium fortlaufend auf einem Verrechnungskonto zu erfassen (Kontrollkonto). 2Die festgestellte Kreditaufnahme nach Satz 1 umfasst
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die am Kreditmarkt aufgenommenen Kredite und |
3Kreditaufnahmen nach Artikel 71 Abs. 4 Satz 1 der Niedersächsischen Verfassung und Tilgungen nach Artikel 71 Abs. 4 Satz 1 der Niedersächsischen Verfassung aufgenommener Kredite[2] [Bis 31.12.2023: nach dem Tilgungsplan nach Artikel 71 Abs. 4 Satz 4 der Niedersächsischen Verfassung] sind aus dem Betrag der festgestellten Kreditaufnahme herauszurechnen.
(2) 1Ist die Summe der festgestellten Kreditaufnahmen höher als die Summe der zulässig gewesenen Kreditaufnahmen (negativer Saldo), so ist auf einen Ausgleich des Kontrollkontos hinzuwirken. 2Dieser soll in gleich großen Schritten innerhalb von zwei Haushaltsjahren beginnend mit dem Haushaltsjahr erreicht werden, das auf die Feststellung des negativen Saldos folgt.
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