(1) Die Ermittlung der Konjunkturkomponente ist unter Berücksichtigung des Standes der Wissenschaft vom Finanzministerium regelmäßig zu überprüfen.

 

(2) 1Überschreitet der Bestand der Konjunkturbereinigungsrücklage 5 vom Hundert der Steuereinnahmen des Landes im letzten abgeschlossenen Haushaltsjahr, so ist zu überprüfen, ob die Auswirkungen einer von der Normallage abweichenden konjunkturellen Entwicklung im Auf- und Abschwung symmetrisch berücksichtigt werden. 2Über das Ergebnis ist dem Landtag zu berichten.

[1] § 18f eingefügt durch Gesetz über die Schuldenbremse in Niedersachsen. Anzuwenden ab 01.12.2019.

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