(1) Vermögensgegenstände sollen nur erworben werden, soweit sie zur Erfüllung der Aufgaben des Landes in absehbarer Zeit erforderlich sind.

 

(2) 1Vermögensgegenstände dürfen nur mit Einwilligung des Landtages veräußert werden. 2Die Einwilligung gilt allgemein als erteilt, wenn die Veräußerung des Vermögensgegenstands im Haushaltsplan vorgesehen ist, sowie für dingliche Belastungen. 3In anderen Fällen gilt die Einwilligung allgemein als erteilt, sofern nicht der Vermögensgegenstand erheblichen Wert oder besondere Bedeutung hat.

 

(3) Vermögensgegenstände dürfen nur veräußert werden, wenn sie zur Erfüllung der Aufgaben des Landes in absehbarer Zeit nicht benötigt werden.

 

(4) 1Vermögensgegenstände dürfen nur zu ihrem vollen Wert veräußert werden. 2Von Stellen der Landesverwaltung entwickelte oder erworbene Software zur Informationsverarbeitung kann unentgeltlich an andere Stellen der öffentlichen Verwaltung abgegeben werden, soweit Gegenseitigkeit besteht. 3Weitere Ausnahmen können im Haushaltsplan zugelassen werden.

 

(5) Ist der Wert gering oder besteht ein dringendes Landesinteresse, so kann das Finanzministerium Ausnahmen von den Absätzen 1, 3 und 4 zulassen.

 

(6) Für die Veräußerung von Vermögensgegenständen, die im Eigentum Dritter stehen und vom Land verwaltet werden, gelten die Absätze 1 bis 5 und für die Überlassung der Nutzung eines Vermögensgegenstands die Absätze 3 bis 5 entsprechend.

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