(1) Der Entwurf des Haushaltsgesetzes ist mit dem Entwurf des Haushaltsplans vor Beginn des Haushaltsjahres, in der Regel bis zum 1. Oktober, beim Landtag einzubringen.

 

(2) 1Die Entwürfe sind dem Landesrechnungshof zu übersenden. 2Er kann hierzu Stellung nehmen.

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