(1) Der Betrieb einer Wohn- und Betreuungsform ist zu untersagen, wenn die Anforderungen des § 5 nicht erfüllt sind und Anordnungen nicht ausreichen.

 

(2) Der Betrieb einer Wohn- und Betreuungsform kann untersagt werden, wenn der Träger

 

1.

die Anzeige nach § 4 unterlassen oder unvollständige oder unrichtige Angaben gemacht hat,

 

2.

gegen § 8 Absatz 1 und 3 verstößt,

 

3.

Anordnungen nach § 13 Absatz 1 oder Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 1 nicht innerhalb der gesetzten Frist befolgt,

 

4.

Personen entgegen einem nach § 14 Absatz 1 ergangenen Verbot beschäftigt.

 

(3) 1Vor Aufnahme des Betriebs einer Einrichtung nach § 1a oder § 1b und eines ambulanten Pflegedienstes nach § 1c ist eine Untersagung zulässig, wenn neben einem Untersagungsgrund nach Absatz 1 oder Absatz 2 die Anzeigepflicht nach § 4 Absatz 1 Satz 1, Absatz 5 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 1 besteht. 2Kann der Untersagungsgrund beseitigt werden, ist nur eine vorläufige Untersagung der Betriebsaufnahme zulässig. 3Die Anfechtungsklage gegen eine vorläufige Untersagung hat keine aufschiebende Wirkung. 4Die vorläufige Untersagung wird mit der schriftlichen oder elektronischen[1] Erklärung der zuständigen Behörde unwirksam, dass die Voraussetzungen für die Untersagung entfallen sind.

[1] Eingefügt durch SDigG. Anzuwenden ab 17.12.2021.

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