(1) Die zuständige Behörde hat den Betrieb einer stationären Einrichtung zu untersagen, wenn die Anforderungen des § 10 nicht erfüllt sind und Anordnungen nach den §§ 22 und 23 nicht ausreichen.

 

(2) Die zuständige Behörde hat in einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft die Leistungserbringung des Anbieters über die von ihm übernommenen Leistungsteile zu untersagen, wenn die Anforderungen des § 13 nicht erfüllt sind und Anordnungen nach den §§ 22 und 23 nicht ausreichen.

 

(3) Der Betrieb einer stationären Einrichtung oder die Leistungserbringung des Anbieters in einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft über die von ihm übernommenen Leistungsteile kann untersagt werden, wenn der Träger oder der Anbieter

 

1.

die Anzeige nach § 11 oder § 14 unterlassen oder unvollständige Angaben gemacht hat,

 

2.

Anordnungen nach § 22 Absatz 1 nicht innerhalb der gesetzten Frist befolgt,

 

3.

Personen entgegen einem nach § 23 ergangenen Verbot beschäftigt oder

 

4.

gegen § 16 Absatz 1 und 3 oder der Träger gegen eine Rechtsverordnung nach § 29 Satz 1 Nummer 5 verstößt.

 

(4) 1Vor Aufnahme des Betriebs einer stationären Einrichtung oder vor Aufnahme der Leistungserbringung in der ambulant betreuten Wohngemeinschaft ist eine Untersagung des Betriebs oder der Leistungserbringung der vom Anbieter übernommenen Bereiche nur zulässig, wenn neben einem Untersagungsgrund nach Absatz 1, 2 oder 3 die Anzeigepflicht nach § 11 Absatz 1 oder § 14 Absatz 1 bereits besteht. 2Kann der Untersagungsgrund noch vor Aufnahme des Betriebs oder der Leistungserbringung beseitigt werden, ist nur eine vorläufige Untersagung der Betriebsaufnahme oder Leistungserbringung zulässig. 3Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine vorläufige Untersagung haben keine aufschiebende Wirkung. 4Die vorläufige Untersagung wird mit der schriftlichen Erklärung der zuständigen Behörde, dass die Voraussetzungen für die Untersagung entfallen sind, unwirksam.

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