(1) 1Die Hochschulen dürfen personenbezogene Daten verarbeiten, wenn und soweit die Verarbeitung zur Erfüllung der Aufgaben der Hochschule erforderlich ist. 2Sie dürfen zur Pflege der Verbindung zu ihren Absolventinnen und Absolventen gemäß § 2 Absatz 1 Satz 4 deren
2. |
Fakultät und Studiengang, |
3. |
Art und Datum des Abschlusses |
speichern und nutzen, soweit die betroffenen Personen nicht widersprechen.
(2) 1Die Hochschulen dürfen
1. |
zur Entscheidung
a) |
über die Zulassung zum Studium, |
b) |
über die Gewährung von Nachteilsausgleichen bei Prüfungen und anderen Leistungsnachweisen sowie von Kompensationen und Erleichterungen in der Lehre, |
c) |
über Beurlaubungen und |
d) |
über Erlass und Stundung von Studiengebühren, |
|
2. |
für die Durchführung von praktischen Studiensemestern und |
3. |
bei Bewerbungen für einen Auslandsaufenthalt |
die dafür erforderlichen Gesundheitsdaten verarbeiten. 2Sie dürfen
1. |
zur Durchführung von Prüfungen in kirchlichen Studiengängen, soweit dies hierfür erforderlich ist, und zur Entscheidung über die Gewährung von Kompensationen und Erleichterungen in der Lehre und Ausnahmen bei Prüfungen aufgrund von religiösen Feiertagen, die dafür erforderlichen Daten, aus denen religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen hervorgehen, und |
2. |
zur Durchführung von Hochschulwahlen die dafür erforderlichen Daten über die Zugehörigkeit zu Kandidatenlisten, aus denen sich mittelbar politische Präferenzen ergeben können, |
verarbeiten.
(3) 1Die Hochschulen regeln die Verarbeitung personenbezogener Daten, insbesondere die Erhebung, Nutzung, Übertragung sowie die Aufbewahrungsdauer und Löschung durch Satzung. 2Unbeschadet der Rechte gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 ist die oder der Datenschutzbeauftragte der Hochschule vor der Beschlussfassung über die Satzung zu hören.
(4) 1Die Gleichstellungsbeauftragte, die Ansprechperson für Fragen im Zusammenhang mit sexueller Belästigung, die Ansprechperson für Antidiskriminierung und die oder der Beauftragte für Studierende mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen sowie ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter einschließlich der Stellvertreterinnen und Stellvertreter nach § 4 Absatz 4 Satz 1 Halbsatz 2 und Satz 2 Halbsatz 2 sind verpflichtet, auch innerhalb der Hochschule und über die Zeit ihrer Bestellung hinaus, Stillschweigen über die personenbezogenen Daten zu bewahren, die ihnen durch ihre Tätigkeit bekannt werden. 2Hierauf weist die Hochschule die Personen nach Satz 1 bei ihrer Bestellung oder zu Beginn ihrer Tätigkeit hin. 3Die Weitergabe und Übermittlung von personenbezogenen Daten, die die Personen nach Satz 1 im Rahmen ihrer Tätigkeit verarbeiten, an andere Stellen innerhalb und außerhalb der Hochschule ist nur mit Einwilligung der betroffenen Person oder zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung zulässig.
(5) Die DHBW darf den Dualen Partnern nach § 65 c Daten über die dem jeweiligen Dualen Partner zugehörigen Studierenden übermitteln, soweit es sich dabei um den Zeitpunkt der Immatrikulation oder ihrer Aufhebung, den Zeitraum einer Beurlaubung, den Zeitpunkt der Feststellung des Verlusts des Prüfungsanspruchs, den Zeitpunkt der Exmatrikulation oder die Tatsache, dass gegen diesbezügliche Entscheidungen der DHBW Rechtsbehelfe eingelegt wurden, handelt.
(6) 1Studierende sind zur Angabe der Daten verpflichtet, deren Verarbeitung durch die Hochschule zur Durchführung des Studiums erforderlich ist. 2Studienbewerber und Studienbewerberinnen sind zur Angabe der Daten verpflichtet, deren Verarbeitung durch die Hochschule zur Durchführung des Bewerbungsverfahrens erforderlich ist. 3Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten sind zur Angabe der Daten verpflichtet, deren Verarbeitung durch die Hochschule zur Durchführung der Prüfung erforderlich ist. 4Doktorandinnen und Doktoranden sind zur Angabe der Daten verpflichtet, deren Verarbeitung durch die Hochschule zur Durchführung der Promotion erforderlich ist. 5Personen nach § 64 sind zur Angabe der Daten verpflichtet, deren Verarbeitung durch die Hochschule zur Durchführung des Gasthörerstudiums nach § 64 Absatz 1 oder zur Durchführung von Teilnahme, Erwerb und Absolvierung nach § 64 Absatz 2 erforderlich ist. 6Externe Nutzerinnen und Nutzer der Hochschuleinrichtungen sind zur Angabe der Daten verpflichtet, deren Verarbeitung durch die Hochschule zur Durchführung der Nutzung erforderlich ist. 7Die Hochschulen regeln die Verpflichtung zur Angabe von Daten, einschließlich der anzugebenen Daten, nach den Sätzen 1 bis 6 durch Satzung. 8Unbeschadet der Rechte gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 ist die oder der Datenschutzbeauftragte der Hochschule vor der Beschlussfassung über die Satzung zu hören.
(7) Die staatlichen und kirchlichen Prüfungsämter sind verpflichtet, der Hochschule die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten von Studierenden einschließlich der Angaben zur Religionszugehörigkeit sowie Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten zu übermitteln.
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